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   VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169   

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VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169 (https://dejure.org/2013,27114)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169 (https://dejure.org/2013,27114)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. September 2013 - Au 6 K 13.30169 (https://dejure.org/2013,27114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz ...; familiäre Schwierigkeiten; Chronische Hepatitis-B-Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 13a ZB 10.30340

    Asylrecht Afghanistan; Verfahrensmangel: Begründung des Urteils; grundsätzliche

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.5.2011 - 13a ZB 10.30340 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Anders als unter Geltung des Ausländergesetzes, in der die Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann (insgesamt) rechtmäßig war, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt wurden, wirkt sich eine positive Feststellung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung aus (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23).
  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in der Zentralregion Afghanistans, zu der die Provinz ... gehört, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - NVwZ 2011, 48).
  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (st. Rspr. des BayVGH, s. etwa U.v. 1.3.2013 - 13a B 10.30394 - juris Rn. 18; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 6 K 13.30169
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (st. Rspr. des BayVGH, s. etwa U.v. 1.3.2013 - 13a B 10.30394 - juris Rn. 18; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292 - juris Rn. 35).
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